Marktordung für Antik & Gebrauchtwarenmärkte

1.Teilnahmebedingungen

1.1. An den durch die Abuha Seifert GmbH veranstalten Antik & Gebrauchtwarenmärkten können
sowohl Händler mit Gewerbeschein oder Reisegewerbe als auch Bürger ohne gewerbliche
Legitimation teilnehmen.

1.2. Der Verkauf erfolgt auf eigene Gefahr der jeweiligen Person.

1.3. Ambulante Händler mit Angeboten für Imbiss, Getränke und sonstige Versorgung
können nur mit gesondertem Vertrag am Markt teilnehmen. Für die Einhaltung
der geltenden hygienischen und Sicherheitsbestimmungen sowie gestattungsrechtlichen
Anforderungen ist der Inhaber des Imbissbetriebes verantwortlich.

1.4. Alle nachfolgenden Festlegungen sind für alle am Markt teilnehmenden Personen
bindend. Bei Nichtbefolgung kann durch den Veranstalter eine Teilnahme am Markt
untersagt werden bzw. Abmahngelder zur Schadensregulierung erhoben werden.

1.5. Standgelder können Telefonisch unter 0341-9804817 erfragt werden.

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2. Festlegungen zur Marktdurchführung

2.1. Die Standplätze werden durch die Marktleitung bzw. deren bevollmächtigte
Marktmeister zugewiesen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht.

2.2. Die Anfangszeiten werden je nach Art der Veranstaltung festgelegt. Eine Anfahrt
auf das Veranstaltungsgelände am Tage vorher oder in der Nacht ist untersagt.

2.3. Bei Platzreservierungen - nur in Verbindung mit Vorkasseleistung - werden die
Standplätze durch den Veranstalter mit dem Händler abgestimmt und am Tag der
Veranstaltung bereitgestellt. Jeweils ab 8 Uhr entfällt für den Veranstalter die
Reservierungspflicht.

2.4. Alle Händler haben nach dem Erreichen Ihres Standplatzes sofort die Zufahrts-
wege für nachfolgende Fahrzeuge frei zu halten, dies gilt auch für den Marktabbau.
Das Aufstellen von Tischen u.ä. sowie Warenpräsentation in den Gängen
( Kundenwegen ) ist untersagt.
Ein Verlassen des Standplatzes vor Marktschluss ist nicht zulässig.
Bei Zuwiderhandlungen gehen alle Verantwortlichkeiten für Schäden an
Personen und Sachen zu Lasten des Verursachers.

2.5. Nach Beendigung des Marktes müssen alle Teilnehmer den Platz spätestens nach
3 h verlassen. Ein Verbleib von Fahrzeugen, Anhänger, Wohnwagen, Ausrüstungen
u.ä. ist nicht gestattet.

2.6. Ordung und Sauberkeit sind von jedem Aussteller zu sichern, d.h., jeder Händler
hat seinen Standplatz während des Marktes sauber zu halten und in einem ebenso
sauberen Zustand zu verlassen. Ein Belassen von restlicher Ware und Müll ist
verboten.
Für den Kleinabfall stehen im Marktbüro Abfallsäcke ( 120 l ) kostenpflichtig zur
Verfügung.
Händlern, die ihren Standplatz nicht ordnungsgemäß verlassen, werden
Abfallgebühren in Höhe von 10,- bis 75,- € berechnet.

2.7. Fremdwerbung

Die Verteilung von Werbematerial aller Art durch Personen oder Firmen ist bei der
Marktleitung genehmigen zu lassen. Bei Zulassung ist dafür ein Kostenbeitrag von
100,- € zu zahlen. Bei Verteilung ohne Zulassung werden dem Verteiler 150,- €
berechnet bzw. Hausverbot erteilt.

2.8. Handelsverbote

Im Marktverkehr besteht Handelsverbot für alle Gegenstände die unter das
Waffengesetz vom 01.04.2003, Bundesgesetzblatt Teil I, Nr.73 fallen.
Die Erläuterungen zur Sache sowie Begriffsbestimmungen sind Geschäftsbedingungen
und liegen als Anlage dieser Marktordnung bei der Marktleitung zur Einsichtnahme aus.

Weiterhin ist der Handel mit oder das Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungsfeindlicher Organisationen gem. § 86 StGb unzulässig.
Für die Einhaltung von z.Zt. bestehenden gewerberechtlichen Regelungen im
Warenverkehr ist jeder Händler selbst verantwortlich.

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3. Verhalten auf dem Markt / Zuwiderhandlungen

3.1. Die Bestimmungen dieser Marktordnung sind von allen teilnehmenden Händlern
zu beachten. Zuwiderhandlungen werden durch den Veranstalter geahndet.

3.2. Der Veranstalter ist berechtigt,
- Personen ( Händler und Besucher ), die erheblich, trotz Mahnung und wiederholt
gegen Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen, von der Benutzung oder
vom Besuch des Marktes auszuschließen.
Personen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit stören, vom Marktgelände
zu verweisen.
- zur Klärung von Sachverhalten ggf. die Polizei einzuschalten.
Den Anordnungen des Marktmeisters und Veranstalters ist in jedem Falle Folge
zu leisten.
Bei Nichtbefolgung der Festlegungen der Marktordnung durch den Händler können
Abmahngebühren in Höhe von 5,00 bis 50,00 € erhoben werden.
Ein Ausschluss von Marktbeschickern wegen Verstößen gegen die Marktordnung
kann mündlich oder schriftlich erfolgen und wird sofort oder zum nächsten Markttag
wirksam.
Der Ausschluss kann befristet erfolgen. Ausgesprochene Marktverbote werden im
Wachbuch nachgewiesen.

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4.Haftung

Alle Marktteilnehmer haften für die bei der Benutzung des Marktes entstehenden
Schäden, die von ihnen oder ihren Mitarbeitern verursacht werden.
Ansprüche aller Art gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.
Mit dem Befahren des Marktgeländes gilt diese Marktordnung als anerkannt, sie
ist im Marktbüro einsehbar und erhältlich.


Der Veranstalter

Leipzig, Juni 2004



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